Gesetze / Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
FoVZV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVZV/1#abs-1 (1) Für die Zulassung von
gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVZV/1#abs-2 (2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVZV/1#abs-3 (3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.