Gesetze / Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
FoVDV§ 4 Lieferpapiere
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/4#abs-1 (1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/4#abs-2 (2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/4#abs-3 (3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/4#abs-4 (4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/4#abs-5 (5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.