Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 49

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/49#abs-1 (1) Soweit nach § 20 der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 eine rechtskräftige Ablösungsentscheidung ergangen ist, hat es dabei sein Bewenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/49#abs-2 (2) Holznutzungsrechte, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung rechtskräftig umgewandelt worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. In den nach § 19 der Verordnung vorläufig geregelten Fällen wird die vorläufig festgesetzte Geldentschädigung oder der an ihrer Stelle gewährte Naturalbezug auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Regelung oder Ablösung, längstens jedoch bis 30. September 1961, weitergeleistet. Nach diesem Zeitpunkt sind die Rechtsbezüge, vorbehaltlich einer Entscheidung über die Regelung oder Ablösung nach dem Rechtstitel zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/49#abs-3 (3) Soweit nach Art. 29 des Bayerischen Forstgesetzes die Umwandlung einer Forstberechtigung in eine bestimmte jährliche Geldleistung vorgenommen worden ist, kann die Geldleistung von dem Verpflichteten mit dem fünfundzwanzigfachen Betrag abgelöst werden.

Art 48 Art 50