Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 29
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/29#abs-1 (1) Von den Beisitzern ist der eine dem Kreis der Verpflichteten, der andere dem Kreis der Berechtigten zu entnehmen. Der Beisitzer der Verpflichteten ist in Angelegenheiten, die einen Privatwald betreffen, aus dem Kreis der Privatwaldbesitzer zu entnehmen. Der Beisitzer der Berechtigten muß in Angelegenheiten, die Almrechte betreffen, dem Kreis der Almberechtigten, in Angelegenheiten, die kirchliche Nutzungsrechte betreffen, dem Kreis der kirchlichen Nutzungsempfänger angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/29#abs-2 (2) Die bei den Forstrechtsstellen erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern wird durch den Regierungspräsidenten bestimmt. Die Zahl der Beisitzer und Stellvertreter ist so zu bemessen, daß im Jahr ein mehrfacher Wechsel möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/29#abs-3 (3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden für den Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, im übrigen von der einschlägigen Organisation der Nichtstaatswaldbesitzer vorgeschlagen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden von der einschlägigen bäuerlichen Berufsvertretung im Benehmen mit bestehenden Rechtlervereinigungen, für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte von den kirchlichen Oberbehörden vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen über die erforderliche Sachkunde verfügen sowie Gewähr für Unparteilichkeit bieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/29#abs-4 (4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Regierung auf Grund der für sie verbindlichen Vorschlagslisten auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/29#abs-5 (5) Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle hat jeweils für ein Jahr verbindlich die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer, bei Verhinderung eines Beisitzers die Stellvertreter, zu den einzelnen Sitzungen herangezogen werden.