Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 50 (gegenstandslos)
Stand: 25.08.2026
Für Art 50 FoRG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.