Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 20 Abfindung im allgemeinen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-1 (1) Die Ablösung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung (Abfindung). Bei der Bemessung der Abfindung für die Ablösung ist von dem jährlichen Nutzungswert (Jahreswert) des abzulösenden Forstrechts auszugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-2 (2) Der Jahreswert bemißt sich nach den Arten und Mengen der Erzeugnisse, auf die der Rechtstitel lautet, bei ungemessenen Rechten nach dem Durchschnitt der Bezüge in den letzten zehn Jahren der Ausübung. Dabei ist eine ordnungsgemäße, gemeinübliche Verwendung der Bezüge anzunehmen. Der Berechnung des Jahreswerts ist der Durchschnitt der Preise zugrunde zu legen, die in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung für gleiche Walderzeugnisse in der betreffenden Gegend bezahlt wurden. Bei Weiderechten ist der Jahreswert nach dem durchschnittlichen Austrieb in den letzten zehn Jahren der Ausübung und nach den durchschnittlichen Futterersatzkosten der betreffenden Gegend der letzten fünf Jahren zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-3 (3) Vom Jahreswert des Forstrechts sind abzuziehen der Wert der Gegenleistungen, zu denen der Berechtigte verpflichtet ist, und der Wert der Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung des Rechts entstehen, es sei denn, daß der Wert der Gegenleistungen und Aufwendungen bereits bei der Ermittlung des Jahreswerts nach Absatz 2 berücksichtigt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-4 (4) Zu den Gegenleistungen und Aufwendungen nach Absatz 3 gehören auch die Werbungskosten.

a) Als Werbungskosten, die nach dem Rechtstitel dem Verpflichteten entstehen und zu deren Ersatz der Berechtigte verpflichtet ist, gelten die ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter, die nach Tarifvertrag zu leistenden sonstigen Vergütungen und die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen.

b) Als Werbungskosten für Bezüge, welche nach dem Rechtstitel vom Berechtigten selbst aufzuarbeiten sind, werden 50 v.H. der ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter angesetzt; tarifvertragliche Sondervergütungen und gesetzliche Sozialleistungen des Arbeitgebers bleiben hierbei außer Betracht.

c) Der Ermittlung der Werte nach Buchst. a und b ist der Durchschnitt der Aufwendungen in dem dem Ablösungsantrag vorausgegangenen Forstwirtschaftsjahr zugrundezulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-5 (5) Der nach den Absätzen 2 bis 4 errechnete Jahreswert ermäßigt sich

in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. e sowie in den Fällen des Buchst. k, wenn in einem berechtigten Anwesen kein weideberechtigtes Vieh gehalten wird und nach Lage der Verhältnisse eine solche Viehhaltung nicht mehr zu erwarten ist, auf zehn v.H.,

in allen übrigen Fällen,

wenn das Recht mehr als zehn Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 50 v.H.,

wenn das Recht mehr als 20 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 30 v.H.,

wenn das Recht mehr als 30 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf zehn v.H. Die Abfindung beträgt das Fünfundzwanzigfache des so ermittelten Jahreswerts.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/20#abs-6 (6) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren sowie bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten erhöht sich die Abfindung nach Maßgabe des Art. 21.

Art 19 Art 21