Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 46

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/46#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/46#abs-2 (2) Wegen der Höhe der Abfindung im Fall der Einschränkung oder Ablösung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung oder Ablösung erhoben werden.

Art 45 Art 47