Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 45
Stand: 25.08.2026
Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch.