Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 47
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-1 (1) Die Kosten des Verfahrens der Regelung und Ablösung vor der Forstrechtsstelle trägt der Antragsteller. Ist der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens, dann trägt er die Kosten, auch wenn er nicht Antragsteller ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-2 (2) Soweit die Forstrechtsstelle über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten oder bei der Ersatzleistung entscheidet, ist neben dem Antragsteller der im Verfahren unterliegende Teil Kostenschuldner. In der Entscheidung ist darüber zu befinden, wem die Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien zur Last fallen. Wenn die Beteiligten teils obsiegen, teils unterliegen, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; im übrigen sind die Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-3 (3) In den übrigen der Entscheidung der Forstrechtsstelle unterliegenden Angelegenheiten ist der Antragsteller Kostenschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-4 (4) Zu den Kosten im Sinn der Absätze 1 bis 3 gehören nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Forstrechtsstelle sind nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-5 (5) Die Forstrechtsstelle entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Der Ausspruch kann auch in einer Nachtragsentscheidung erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/47#abs-6 (6) Die Regierung, bei der die Forstrechtsstelle gebildet worden ist, setzt auf Antrag den Betrag der einem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. Aus der unanfechtbaren Festsetzung kann die Zwangsvollstreckung nach Art. 44 betrieben werden.