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# Art 46 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Entscheidungen der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Wegen der Höhe der Abfindung im Fall der Einschränkung oder Ablösung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung oder Ablösung erhoben werden.

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Zitiervorschlag: Art 46 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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