Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch.
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Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch.