Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 42
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/42#abs-1 (1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/42#abs-2 (2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.