(1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.
(2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.
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(1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.
(2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.