Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 43
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bekanntzugeben.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I