Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 35

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325). Für die Festsetzung der Entschädigung ist die Regierung zuständig, bei der die Forstrechtsstelle gebildet ist.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 366-1

Art 34 Art 36