Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 34

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gegen Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu der Sitzung erscheinen oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann der Vorsitzende der Forstrechtsstelle ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro verhängen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist das Ordnungsgeld aufzuheben. Gegen die Verhängung von Ordnungsgeld ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig.

Art 33 Art 35