Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 33

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/33#abs-1 (1) Fallen bei einem Beisitzer die Voraussetzungen der Berufung (Art. 30) weg, so endet das Amt als Beisitzer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/33#abs-2 (2) Ein Beisitzer kann durch die Regierung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 86 BayVwVfG vorliegt. Vor der Entscheidung sind der Beisitzer und der Vorsitzende der Forstrechtsstelle zu hören. (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/33#abs-3 (3) Treten nachträglich Umstände ein, die einen Beisitzer zu Ablehnung des Amts berechtigen würden (Art. 31), so ist er auf Antrag von seinem Amt durch die Regierung zu entbinden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

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