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# Art 34 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu der Sitzung erscheinen oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann der Vorsitzende der Forstrechtsstelle ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro verhängen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist das Ordnungsgeld aufzuheben. Gegen die Verhängung von Ordnungsgeld ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 34 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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