Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 28
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/28#abs-1 (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen. Sie werden vom Regierungspräsidenten jeweils auf drei Jahre bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/28#abs-2 (2) Die Mitglieder der Forstrechtsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/28#abs-3 (3) Für den Ausschluß des Vorsitzenden und der Beisitzer von der Wahrnehmung ihres Amts im Einzelfall sowie für ihre Ablehnung durch Beteiligte gelten die Vorschriften der Art. 20 und 21 BayVwVfG. Von der Mitwirkung ist auch ausgeschlossen, wer in der zur Entscheidung anstehenden Forstrechtsangelegenheit bereits in amtlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. Bei Beschlußunfähigkeit der Forstrechtsstelle entscheidet über das Ablehnungsgesuch das zur Verbescheidung der Anfechtungsklage zuständige Verwaltungsgericht.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I