nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 28 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen. Sie werden vom Regierungspräsidenten jeweils auf drei Jahre bestellt.

(2) Die Mitglieder der Forstrechtsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Für den Ausschluß des Vorsitzenden und der Beisitzer von der Wahrnehmung ihres Amts im Einzelfall sowie für ihre Ablehnung durch Beteiligte gelten die Vorschriften der Art. 20 und 21 BayVwVfG. Von der Mitwirkung ist auch ausgeschlossen, wer in der zur Entscheidung anstehenden Forstrechtsangelegenheit bereits in amtlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. Bei Beschlußunfähigkeit der Forstrechtsstelle entscheidet über das Ablehnungsgesuch das zur Verbescheidung der Anfechtungsklage zuständige Verwaltungsgericht.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

---

Zitiervorschlag: Art 28 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
