Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 26
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-1 (1) Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-2 (2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-3 (3) (aufgehoben)
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I