Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 26

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-1 (1) Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-2 (2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/26#abs-3 (3) (aufgehoben)

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

Art 25 Art 27