Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 3 Übertragung und Verlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Neubestellung eines Forstrechts ist zulässig, wenn ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehendes Forstrecht aufgehoben und zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt wird (Forstrechtsübertragung). Dasselbe gilt, wenn ein Forstrecht an dem belasteten Grundstück aufgehoben und an einem anderen Grundstück bestellt wird (Forstrechtsverlegung).

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