(1) Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(3) (aufgehoben)
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I