Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 24 Rechtliche Wirkung der Ablösung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/24#abs-1 (1) Mit der Ablösung erlischt das Forstrecht. Gleichzeitig erlischt auch der Anspruch des Verpflichteten auf die Gegenleistungen für den abgelösten Forstrechtsbezug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/24#abs-2 (2) Ist das abgelöste Forstrecht mit Rechten Dritter belastet, so tritt an seine Stelle die Abfindung. Können sich die Beteiligten über die Verteilung einer Geldabfindung nicht einigen, so finden Art. 35 und 36 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/24#abs-3 (3) Der Verpflichtete ist befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, die den Inhalt der abgelösten Forstrechte bildeten.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2141-1-I