Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 23 Fälligkeit der Abfindung
Stand: 25.08.2026
Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.