(1) Mit der Ablösung erlischt das Forstrecht. Gleichzeitig erlischt auch der Anspruch des Verpflichteten auf die Gegenleistungen für den abgelösten Forstrechtsbezug.
(2) Ist das abgelöste Forstrecht mit Rechten Dritter belastet, so tritt an seine Stelle die Abfindung. Können sich die Beteiligten über die Verteilung einer Geldabfindung nicht einigen, so finden Art. 35 und 36 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechende Anwendung.
(3) Der Verpflichtete ist befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, die den Inhalt der abgelösten Forstrechte bildeten.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2141-1-I