Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 13 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/13#abs-1 (1) Die Forstrechte werden unter teilweiser Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes gewährleisteten Grundrechts des Eigentums der Regelung (Festmessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt. Art. 145 Abs. 1 der Verfassung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/13#abs-2 (2) Soweit und solang Forstrechte unter Art. 19 Abs. 1 fallen, findet eine Regelung nicht statt. Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. e, g und h bezeichneten Forstrechte unterliegen auch dann nicht der Regelung,

a) wenn bei Streurechten in dem berechtigten Anwesen kein Vieh mehr gehalten wird;

b) wenn bei gemessenen Rechten, die zugunsten eines Bauwerks bestellt sind, das angeforstete Bauwerk nicht besteht;

c) soweit bei ungemessenen Rechten das Bauwerk nicht besteht, nicht mehr benützt wird oder einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

Art 12 Art 14