Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte

FoRG

Art 12 Streuersatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Streurechten kann der Verpflichtete an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe gewähren, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks dem Rechtstitel entsprechen. Die Ersatzleistung ist in einer Menge gleichen Gebrauchswerts frei Empfangsbahnhof zu liefern.

Art 11 Art 13