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# Art 13 FoRG (Bayern) — Allgemeines

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Forstrechte werden unter teilweiser Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes gewährleisteten Grundrechts des Eigentums der Regelung (Festmessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt. Art. 145 Abs. 1 der Verfassung bleibt unberührt.

(2) Soweit und solang Forstrechte unter Art. 19 Abs. 1 fallen, findet eine Regelung nicht statt. Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. e, g und h bezeichneten Forstrechte unterliegen auch dann nicht der Regelung,

a) wenn bei Streurechten in dem berechtigten Anwesen kein Vieh mehr gehalten wird;

b) wenn bei gemessenen Rechten, die zugunsten eines Bauwerks bestellt sind, das angeforstete Bauwerk nicht besteht;

c) soweit bei ungemessenen Rechten das Bauwerk nicht besteht, nicht mehr benützt wird oder einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

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Zitiervorschlag: Art 13 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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