Gesetze / Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002"
FluthilfeMedErlArt 5 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl/5#abs-1 (1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben
in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl/5#abs-2 (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl/5#abs-3 (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.