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# Art 5 FluthilfeMedErl — Verfahren

Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben

- 1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad

- 2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)

- 3. Geburtsdatum/Personenkennziffer

- 4. Dienststelle/Einheit

- 5. Wohnanschrift

in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.

(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.

(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.

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Zitiervorschlag: Art 5 FluthilfeMedErl

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl/5

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