Gesetze / FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

FSAAKV

§ 4

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
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