Gesetze / FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
FSAAKV§ 3
Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.
Änderungsverlauf
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19.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2019 I S. 2933
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2391)
BGBl. 2014 I S. 2391
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.