Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 92
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/92#abs-1 (1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmäßig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter Eigentümer beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/92#abs-2 (2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ergeben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 92 FlurbG →
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- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 – 9S C 11349/09
- OVG NRW, 10.04.2006 – 9a B 128/06.G
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.