Gesetze / Landesrecht Sachsen / Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung
FlurbEntVO§ 3 Entschädigung für Zeitversäumnis
Stand: 26.08.2026
Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen.