Gesetze / Landesrecht Sachsen / Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung
FlurbEntVO§ 1 Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer
Stand: 26.08.2026
Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand.