(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.