Art 7 Ausgleichsanspruch
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 298
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.05.2012 – C-581/10
- EuGH, 23.09.2021 – C-146/20
- EuGH, 26.02.2013 – C-11/11Luftverkehr: Ausgleichsanspruch bei Flug mit Anschlussflügen und Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- EuGH, 21.12.2021 – C-146/20Zitiert von 11
- EuGH, 29.07.2019 – C-354/18Zitiert von 13
- AG Geldern, 18.05.2011 – 4 C 599/10
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
- LG Frankfurt am Main, 20.01.2026 – 2-24 S 23/25
- EuGH, 30.10.2025 – C-558/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/7#abs-1 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/7#abs-2 (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/7#abs-3 (3)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/7#abs-4 (4)