Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkVAnlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
| 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|
| lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF II | 80 | |
b) zum Erwerb des BZF I | 95 | |
c) zum Erwerb des BZF E | 85 | |
| 2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) | |
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56 | |
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63 | |
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71 | |
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis | 75 | |
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83 | |
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66 | |
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73 | |
| 3 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II | 80 | |
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II | 91 | |
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I | 86 | |
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E | 86 | |
| 4 | Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) | 81 |
| 5 | Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 | |
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 | |
| 35 | ||
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 47 | |
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung | 43 | |
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung | 82 | |
| 6 | Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung | 86 |
| 7 | beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 |
| 8 | Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23 |
| 9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20 |
| 10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35 |
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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31.03.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
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