Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-1 (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

1.
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
2.
das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-3 (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

§ 12 § 13a