Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13a#abs-1 (1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:
und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13a#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13a#abs-3 (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.