Gesetze / Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung
3. FlugLSV§ 4 Fluglärmbelastung von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/4#abs-1 (1) Die Intensität der Fluglärmbelastung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach der Lage des betroffenen Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1. Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 werden zwei Isophonen-Bänder festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/4#abs-2 (2) Das Isophonen-Band 1 umfasst
Das Isophonen-Band 2 umfasst jeweils den restlichen Bereich der Tag-Schutzzone 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/4#abs-3 (3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Grundstücke, die in zwei Isophonen-Bändern liegen, werden dem Isophonen-Band 1 zugeordnet.