§ 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/12#abs-1 (1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugDaG/12#abs-2 (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.