Gesetze / Fluggastdatengesetz

FlugDaG

§ 11 Nationale Kontrollstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.

§ 10 § 12