Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Niederrhein
FluLärmNiederrheinV§ 1
Stand: 17.12.2013
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Niederrhein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.