Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Dortmund

FluLärmDortmundV

§ 4

Stand: 25.09.2012

Nordrhein-Westfalen

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.

Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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