Gesetze / Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
FloristMFPrV§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-2 (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-3 (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-4 (4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.