Gesetze / Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

FloristMFPrV

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 17.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-2 (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-3 (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2.
die Präsentation mit Fachgespräch.

In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8#abs-4 (4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

§ 7 § 9