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# § 8 FloristMFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und

- 2. die Präsentation mit Fachgespräch.

In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

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Zitiervorschlag: § 8 FloristMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/8

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