Gesetze / Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
FloristMFPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/2#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters nach § 1 haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/2#abs-2 (2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.