Gesetze / Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
FloristMFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Floristmeister“ oder „Geprüfte Floristmeisterin“.